Rechnungen über Kleinbeträge § 33 UStDV

Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV)

Liegt der Gesamtbetrag einer Rechnung unter 150  Euro so kann der Empfängername, sowie die  Angabe der Rechnungs- und Steruernummer entfallen. Folgende Angabe müssen jedoch mindestens gemacht werden:

  1. vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Rechnungsaussteller)
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. Menge und Bezeichnung der gelieferten Waren oder den Umfang und die Art der Dienstleistung,
  4. den jeweils darauf entfallenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
  5. Im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Zum Beispiel wenn der Aussteller unter die Kleinunternehmer-Regelung fällt  („Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG“).

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Einnahmenüberschussrechnung 2007

Amtlicher Vordruck für die Einnahmenüberschussrechnung 2007

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Umsatzsteuererklärung

Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2007

zum download »

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Mahnverfahren

Mahnverfahren bei Zahlungsverzug
Mahnverfahren können online unter www.online-mahnantrag.de gestellt werden.

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Fehlerfolgen

Fehlende Pflichtangaben führen dazu, dass der Leistungsempfänger die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Die Folgen hiervon können sein, dass bei einer zu unrecht geltend gemachten Vorsteuer bei einer Betriebsprüfung, die Umsatzsteuer aus eigener Tasche bezahlt werden muss!

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