Fehlende Pflichtangaben führen dazu, dass der Leistungsempfänger die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Die Folgen hiervon können sein, dass bei einer zu unrecht geltend gemachten Vorsteuer bei einer Betriebsprüfung, die Umsatzsteuer aus eigener Tasche bezahlt werden muss!