AnwaltDie Kleinunternehmerregelung wurde durch den Gesetzgeber geschaffen um den Unternehmeralltag spürbar zu erleichtern. Geregelt wird Sie durch § 19 des Umsatzsteuergesetzes.

Der Unternehmer muss zu Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit seinen voraussichtlichen Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr realistisch schätzen um zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung für Ihn zur Anwendung kommt.

Als Kleinunternehmer gilt ein Unternehmer, wenn:

  1. sein Umsatz (zzgl. der darauf entfallenden Steuern) im vorangegangenen Kalenderjahr einen Betrag von 17.500 € nicht überstiegen hat
  2. und sein Umsatz (zzgl. der darauf entfallenden Steuern) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.

Wichtig: Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kleinunternehmerregelung in Kraft tritt und der Unternehmer somit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

Vorteile:

  • Kleinunternehmer müssen auf Ihre Umsätze keine Umsatzsteuer erheben.
  • Kleinunternehmer dürfen eine  so genannte einfache Buchführung betreiben.
  • Die Gewinnermittlung, zu der jeder Unternehmer nach Ablauf des Geschäftsjahrs verpflichtet ist, wird durch eine einfache Einnahmeüberschussrechnung ermittelt.

Nachteile:

  • Der wichtigste und zugleich größte Nachteil ist, dass der Unternehmer den Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt nicht geltend machen kann.

Tipp:

Wenn ein Unternehmer hohe Ausgaben für Investitionen/Warenlieferungen hat und aufgrund dessen eine hohe Vorsteuer zu zahlen hat, sollte auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden, um die auf den Rechnungen ausgewiesene Steuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.

Vorsicht:

  • Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung-Entscheidung bindet für 5 Kalenderjahre.
  • Weisen Sie als Kleinunternehmer fälschlicherweise Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus, obwohl Sie sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden haben, so müssen Sie diese Steuer an das Finanzamt abführen.
  • Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist auf den erstellten Rechnungen ein Hinweis zu setzen, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt (laut §14 UStG Abs. 4 Nr. 8, z.B. “Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG”).

Für weitere Tipps wenden Sie Sich an Ihren Steuerberater!

Quellen: