Zum 01. Februar 2014 wird der Zahlungsverkehr, laut EU-Verordnung 260 / 2012 (SEPA-Verordnung), europaweit vereinheitlicht (SEPA=Single Euro Payments Area). Die inländischen Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften werden durch die SEPA-Zahlverfahren abgelöst. Die IBAN ersetzt dann Kontonummer und Bankleitzahl als Kundenkennung für Überweisungen und Lastschriften. Für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb der EU wird der BIC (Business ldentifier Code) zusätzlich zur IBAN benötigt. Die Änderungen betreffen sowohl Zahler als auch Einreicher von Lastschriften.

Für das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren darf ab dem 01. Februar 2014 aufgrund der SEPA-Verordnung und des deutschen SEPA-Begleitgesetzes nur noch das SEPA-Lastschriftverfahren genutzt werden. Das bisherige Abbuchungsauftragslastschriftverfahren darf zudem aufgrund der SEPA-Verordnung nicht mehr genutzt werden.

Der erste Schritt für Selbständige, Unternehmen, Vereine und Organisationen ist der Weg zur Hausbank, um die erforderlichen nächsten Schritte abzuklären und eine SEPA-Lastschriftvereinbarung abschließen.

Für die Nutzung der Lastschrift nach SEPA gelten zudem besondere Regeln:

  1.  Zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren benötigen alle Lastschriftgläubiger eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die sie über die Homepage der Deutschen Bundesbank auf elektronischem Wege schnell und einfach beantragen können, link: www.glaeubiger-id.bundesbank.de. Mit der Zuteilung einer Gläubiger-Identifikationsnummer ist keine Zulassung zum Einzug von Lastschriften im SEPA-Lastschriftverfahren verbunden. Diese kann nur durch das kontoführende Kreditinstitut des Antragstellers erfolgen.
  2. Für jedes SEPA-Lastschriftmandat muss weiterhin eine eindeutige Mandats-Referenznummer vergeben und bei allen SEPA-Lastschriften angeben werden. Zusammen mit der Gläubiger-Identifikationsnummer kann damit jedes Mandat eindeutig identifiziert werden. Die Mandatsreferenz-Nummer muss zusammen mit der Gläubiger-ID dem Kunden schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Pre-Notification: Sollten Sie das SEPA-Lastschriftverfahren einsetzen, so müssen Sei Ihren Kunden mindestens 14 Tage vor der Fälligkeit des einzuziehenden Betrags den Fälligkeitstermin der Lastschrift mitteilen.

Tipp: Wer will, kann bereits jetzt auf das SEPA-Verfahren umsteigen. Laut der Bundesbank funktionieren die SEPA-Methoden bereits jetzt in vollem Umfang ohne Nachteile. So hat man genug Zeit um sich mit der Materie schon frühzeitig auseinanderzusetzen und sein eigenes Softwareprogramm auf die SEPA-Fähigkeit hin zu prüfen.

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