Pflichtangaben auf Rechnungen
Die folgenden Punkte zeigen Ihnen welche Rechnungsangaben auf eine korrekt erstellte Rechnung gehören und worauf Sie achten müssen:
Unvollständige Rechnungsangaben gefährden den Vorsteuerabzug. Sie sollten daher jede Ihrer eingehenden Rechnungen grundsätzlich kontrollieren um Ärger mit dem Finanzamt oder Ihre Geschäftspartner zu vermeiden.
Pflichtangaben (§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen)
Das Finanzamt erkennt nur Rechnungen an die folgende Angaben enthalten:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Rechnungsaussteller)
- vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers,
- das Ausstellungsdatum,
- Rechnungsnummer: eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Waren oder den Umfang und die Art der Dienstleistung,
- Das Datum der Lieferung oder sonstigen erbrachten Leistung;
- das ggf. nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (Netto-Betrag)
- den jeweils darauf entfallenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Hinweis auf Steuerbefreiung
Im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Zum Beispiel wenn der Aussteller unter die Kleinunternehmer-Regelung fällt („Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG“).
Das folgende Beispiel* zeigt wie eine Rechnung auszusehen hat. Die Nummerierungen entsprechen weitgehend den oben genannten Nummern.
* Bitte Beachten Sie, dass Rechnungen stark vom oben gezeigten Beispiel abweichen können, insbesondere dann wenn verschiedene Steuersätze für jede Position verwendet werden.
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