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	<title>Unternehmer Blog &#187; EÜR</title>
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	<description>Alles was ein Unternehmer wissen muss!</description>
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		<title>Zu- und Abflussprinzip</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Apr 2011 07:16:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hermeling</dc:creator>
				<category><![CDATA[EÜR]]></category>

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		<description><![CDATA[Was ist das Zu- und Abflussprinzip, im Sinn des Einkommenssteuergesetzes? Alle Betriebseinnahmen und Ausgaben die Freiberufler wie Rechtsanwälte, Journalisten, freie Mitarbeiter, Pressefotografen und/oder Kleinunternehmer haben, werden, im Sinn des Einkommenssteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland (EStG), Zu- oder Abfluss genannt. Damit ist ein natürliches Zufließen von Geld auf das Konto oder abfließen als Barauszahlung oder Überweisung an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Was ist das Zu- und Abflussprinzip, im Sinn des Einkommenssteuergesetzes?</strong></p>
<p>Alle Betriebseinnahmen und Ausgaben die Freiberufler wie Rechtsanwälte, Journalisten, freie Mitarbeiter, Pressefotografen und/oder Kleinunternehmer haben, werden, im Sinn des Einkommenssteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland (EStG), Zu- oder Abfluss genannt. Damit ist ein natürliches Zufließen von Geld auf das Konto oder abfließen als Barauszahlung oder Überweisung an andere Konten, gemeint. Diese Berufsgruppen sind, nach  § 140 AO ( der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen), zu einer Einnahmen Überschuss Rechnung berechtigt.</p>
<p>Ein Freiberufler kann auch freiwillig Bücher führen, muss dann aber eine Bilanz aufstellen. In dem Fall gilt nicht das Zufluss Abfluss Prinzip, sondern die Einnahmen und Ausgaben müssen gesondert aufgeführt werden.</p>
<p>In das Formular „EÜR“ vom Finanzamt können Freiberufler ihre Einnahmen und Ausgaben eintragen. Wurde auch das Anlagevermögen darin erfasst und die Berechnung von abziehbaren Schuldzinsen ausgefüllt, muss dem Finanzamt keine zusätzliche Gewinnermittlung eingereicht werden. Das Formular muss auch von Gewerbetreibenden ausgefüllt werden, die nicht buchführungspflichtig sind.</p>
<p>Alle Umsätze, die fließen, müssen, nach dem Zufluss und Abflussprinzip, versteuert werden. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer in dem Monat oder Vierteljahr in dem die Summe eingenommen wurde, je nachdem welche Zahlung beim Finanzamt vereinbart wurde, zu zahlen ist.</p>
<p><strong>Was bedeutet Zufluss im Sinn des Steuergesetzes?</strong></p>
<p>Wenn das Geld für eine Rechnung auf das Konto des Gläubigers angekommen ist, gilt es, nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, seit diesem Datum offiziell als Zufluss. Die Einnahmen werden auf das Kalenderjahr bezogen, in dem das Geld dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich für sein Unternehmen und/oder privat, zur freien Verfügung stand. Für den Zufluss ist das Rechnungsdatum unerheblich. Das Datum auf dem Kontoauszug belegt den Zufluss am zuverlässigsten. Für Ärzte die eine Einnahmeüberschussrechnung erstellen, ist die von den Patienten geleistete Praxisgebühr zum Beispiel, dann ein Zufluss, wenn das Geld auf dem Konto verbucht wurde. Bei Journalisten und Freien Fotografen zählt der Zufluss ab dem Datum, wenn Honorare und Tantiemen auf dem Konto angekommen und von der Sparkasse oder Bank verbucht worden sind.</p>
<p>Ein Beispiel 1: Der Erlös für die im Dezember 2009 verkauften Weihnachtsbäume, die vom Kunden erst am 03.01.2010 bezahlt wurden, ist für das Jahr 2010 als Betriebseinnahme einzutragen.</p>
<p>Beispiel 2: Ende 2009 wurde eine Vorauszahlung für Artikel geleistet, die vom Journalisten erst im Jahr 2010 geliefert wurden. Diese Vorauszahlung muss, als Betriebseinnahme für das Jahr 2009,  verbucht werden.</p>
<p><strong>Was bedeutet Abfluss im Sinn des Steuergesetzes?</strong></p>
<p>Alle Betriebsausgaben sind, nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Jahr, in dem sie gezahlt wurden, als Abfluss anzurechnen. Der Fälligkeitstermin der Rechnung spielt für die Berechnung des Abflusses keine Rolle. Das Abflussdatum ist identisch mit dem das Eingangsdatum, das auf dem Überweisungsauftrag des Geldinstitutes steht. Es belegt wann das Geld vom Konto abgebucht wurde und dem Steuerpflichtigen nicht mehr zur Verfügung stand. Diese Regelung gilt nur dann, wenn das Konto die nötige Deckung hatte. Andernfalls gilt das Datum der Lastschrift.</p>
<p>Ein Beispiel: Die Beiträge zur Kfz-Versicherung, die für das zweite Halbjahr 2009 und das erste Halbjahr 2010 erhoben wurden, zahlte der Autofahrer am 1.Juli 2009. Die Betriebsausgaben zählen für das Jahr 2009.</p>
<p><strong>Wie können die Zahlungen geleistet werden?</strong></p>
<p>Zahlungen von Waren und Dienstleistungen können per Banküberweisung aber auch per Scheck, geleistet werden. Ein Zufluss per Scheck erfolgt bei der Übergabe des Schecks an das Bankinstitut. Nach dem  H 4.5 EStH, dem Hinweis für den Veranlagungszeitraum, ist die  Voraussetzung, dass die Bank den Scheck sofort gutschreibt und keine zivilrechtlichen Abreden, wie zum Beispiel eine Kontopfändung, vorliegt.</p>
<p>Im Geschäftsleben sind auch Aufrechnungen als Zahlungsmittel üblich. In dem Fall stehen sich Forderungen und Leistungen gegenüber und werden gegeneinander aufgerechnet. Der Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses wird durch eine Aufrechnungserklärung bestimmt. Auch Zahlungen an Bevollmächtigte, zum Beispiel durch Nachweis erkenntlich gemachte Geschäftsführer aber auch privatärztliche Verrechnungsstellen, ist im Wirtschaftsleben möglich. Wenn Einnahmen in Empfang genommen wurden, gelten sie, mit dem Datum der Geldübergabe, als Zufluss.</p>
<p><strong>Auch beim Zu- und Abflussprinzip gelten Sonderregelungen</strong></p>
<p>Für Betriebseinnahmen oder –ausgaben, die regelmäßig wiederkehren oder die kurz vor Beginn oder nach der Beendigung des wirtschaftlichen Kalenderjahres zu-oder abflossen, gilt, dass diese dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen sind.</p>
<p><strong>Was sind die Voraussetzung dieser für diese Sonderregelung?</strong></p>
<ul>
<li>Die Einnahmen und Ausgaben müssen regelmäßig sein</li>
<li>Die Jahre des Zuflusses oder des Abflusses dürfen nicht mit der wirtschaftlichen Zugehörigkeit übereinstimmen</li>
<li>Der Zu -oder Abfluss des Geldes muss kurz vor oder nach dem Jahreswechsel, üblich ist der Zeitraum von zehn Tagen, sein</li>
</ul>
<p>Quelle Steuerlexikon</p>
<p><em>Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel generell fachlichen Rat &#8211; zum Beispiel durch einen qualifzierten Steuerberater, &#8211; nicht ersetzen kann.</em></p>
<p>Geschrieben von: Monika Hermeling</p>
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		<title>Einnahmenüberschussrechnung 2008</title>
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		<comments>http://blog.online-rechnungen.de/einnahmenuberschussrechnung-2008/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Dec 2008 20:13:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[EÜR]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Einnahmenüberschussrechnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Amtlicher Vordruck für die Einnahmenüberschussrechnung 2008 Download: Vordruck Einnahmenüberschussrechnung &#8211; &#8220;Anlage EÜR&#8221; &#8211; für 2008 Anleitung zum Vordruck &#8220;Einnahmenüberschussrechnung &#8211; Anlage EÜR&#8221; &#8211; 2008 Anlageverzeichnis / Ausweis des Umlaufvermögens zur Anlage EÜR 2008 Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen zur Anlage EÜR]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span>Amtlicher Vordruck für die Einnahmenüberschussrechnung 2008<br />
</span></p>
<p><strong>Download:</strong></p>
<ul>
<li><a class="linkExtern" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/068__b__Vordruck__EUER,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" target="_blank">Vordruck Einnahmenüberschussrechnung &#8211; &#8220;Anlage EÜR&#8221; &#8211; für 2008</a></li>
<li><a class="linkExtern" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/068__e__Anleitung__zur__EUER,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" target="_blank">Anleitung zum Vordruck &#8220;Einnahmenüberschussrechnung &#8211; Anlage EÜR&#8221; &#8211; 2008</a></li>
<li><a class="linkExtern" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/068__c__Anlageverzeichnis,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" target="_blank">Anlageverzeichnis / Ausweis des Umlaufvermögens zur Anlage EÜR 2008</a></li>
<li><a class="linkExtern" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/068__d__Zinsermittlung,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" target="_blank">Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen zur Anlage EÜR<br />
</a></li>
</ul>
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		<title>Einnahmenüberschussrechnung 2007</title>
		<link>http://blog.online-rechnungen.de/einnahmeuberschussrechnung/</link>
		<comments>http://blog.online-rechnungen.de/einnahmeuberschussrechnung/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 01 Dec 2007 22:01:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[EÜR]]></category>
		<category><![CDATA[2007]]></category>
		<category><![CDATA[Einnahmenüberschussrechnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Amtlicher Vordruck für die Einnahmenüberschussrechnung 2007 Download: Vordruck Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) 2007 (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) Anleitung zum Vordruck]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span>Amtlicher Vordruck für die Einnahmenüberschussrechnung 2007<br />
</span></p>
<p><strong>Download:</strong></p>
<ul>
<li><a href="https://www.formulare-bfinv.de/printout/034046_07.pdf">Vordruck Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) 2007</a><br />
(Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)</li>
<li><a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt__IV/BMF__Schreiben/154,property=publicationFile.pdf">Anleitung zum Vordruck</a></li>
</ul>
<p><a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt__IV/BMF__Schreiben/154,property=publicationFile.pdf"><br />
</a></p>
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		<title>Einfache Buchführung</title>
		<link>http://blog.online-rechnungen.de/einfache-buchfuehrung/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Jan 2007 20:16:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[EÜR]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebseinnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Buchführung]]></category>
		<category><![CDATA[Einfache Buchführung]]></category>
		<category><![CDATA[Fehlbetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinn]]></category>

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		<description><![CDATA[Besonders kleinere Unternehmen die nicht buchführungspflichtig sind profitieren von den Vorzügen der einfachen Buchführung. Dazu zählen Freiberufler, Nicht-Kaufleute und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit Umsätzen von weniger als 500.000 Euro im Kalenderjahr oder Gewinn aus Gewerbebetrieb von weniger als 50.000 Euro. Die Gewinnermittlung erfolgt hierbei durch die einfache Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Überschuss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Besonders <strong>kleinere Unternehmen die nicht buchführungspflichtig</strong> sind profitieren von den Vorzügen der einfachen Buchführung. Dazu zählen Freiberufler, Nicht-Kaufleute und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit Umsätzen von weniger als 500.000 Euro im Kalenderjahr oder Gewinn aus Gewerbebetrieb von weniger als 50.000 Euro. Die Gewinnermittlung erfolgt hierbei durch die einfache Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.</p>
<p><strong>Überschuss (Gewinn) / Fehlbetrag = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben</strong></p>
<p>Zu den wichtigsten <strong>Einnahmebereichen </strong>gehören:</p>
<ul>
<li>Warenverkäufe</li>
<li>Honorare</li>
<li>Provisionen</li>
<li>sonstige Einnahmen</li>
</ul>
<p>Zu den wichtigsten <strong>Ausgabebereichen </strong>gehören:</p>
<ul>
<li>Wareneinkäufe</li>
<li>Personalkosten (incl. aller Nebenkosten und Abgaben)</li>
<li>Kfz-Kosten</li>
<li>Büro- und Verwaltungskosten (Material, Telefon, Porto, Steuerberater usw.)</li>
<li>Mieten (incl. Nebenkosten)</li>
<li>Versicherungen</li>
<li>Werbe- und Reisekosten (incl. Bewirtungsaufwand)</li>
<li>Anschaffungen bis 400 Euro netto</li>
<li>Finanzierungskosten (Leasingraten, Zinsen)</li>
<li>sonstige Ausgaben</li>
</ul>
<p><span><strong>Achtung:</strong> Nicht erfasst werden hier Angaben über das Betriebsvermögen, die Schulden sowie die Abschreibungen des Unternehmens.</span></p>
<p>Auf die Abgabe des amtlichen Vordrucks Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) wird als <strong>Kleinunternehmer</strong> verzichtet. Wird der Vordruck EÜR nicht abgegeben so muss eine formlose Gewinnermittlung beim Finanzamt eingereicht werden.</p>
<p>Im BMF-Schreiben vom 10.2.2005 IV A7- S 1451-14/05  heisst es u.a.: &#8220;Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.&#8221;</p>
<p><span><strong>Link-Tipp:</strong> <a href="http://books.google.de/books?id=GkDwk221JtIC&amp;dq=einfache+buchf%C3%BChrung&amp;printsec=frontcover&amp;source=bl&amp;ots=9NmoAvt9YP&amp;sig=N0ci38ReL6X1NwHQA7PpFzgWU_s&amp;hl=de&amp;sa=X&amp;oi=book_result&amp;resnum=8&amp;ct=result#PPT11,M1" target="_blank">Einnahmen-überschussrechnung von Peter A Klocke, Peter A Klocke Ilonka Kunow, Ilonka Kunow</a></span></p>
<p><span><span style="text-decoration: underline;">Quelle</span>:</span></p>
<p><span><a href="http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/unternehmen_fuehren/know_how/rechnungswesen/00781/index.php" target="_blank">www.existenzgruender.de</a><br />
</span></p>
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